Neues aus der Arbeitswelt
Irrtümliche Zahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses:
In der OGH-Entscheidung 9 Ob A 135/16t hat ein Dienstgeber auf Rückzahlung eines irrtümlich an einen ehemaligen Dienstnehmer bezahlten Betrages geklagt. Wird irrtümlicherweise ein bestimmter Geldbetrag nach Ende des Dienstverhältnisses einem Dienstnehmer überwiesen, muss er diesen Betrag nicht zurückzahlen, wenn er davon ausgehen kann, dass ihm dieses Geld zusteht und er es im guten Glauben verbraucht hat. In der Entscheidung hat man die Gutgläubigkeit bejaht, weil der Dienstnehmer während des Arbeitsverhältnisses öfter Nachzahlungen erhalten hat und die Gehaltszahlungen der Höhe nach meist unregelmäßig gewesen sind; auf dem Kontoauszug konnte der Grund für die Bezahlung nicht nachvollzogen werden („für Aufrollungen, Abschlagszahlungen oder Sonderzahlungen“). Aufgrund dieser Umstände ist die Klage auf Rückzahlung des irrtümlich geleisteten Betrages des Dienstgebers erfolglos geblieben.
OGH-Entscheidung: 9 Ob A 135/16t; Fundstelle: RdW 2017/416
Arbeiten auf eigene Rechnung in der Werkstatt des Arbeitgebers – Entlassung
Schauplatz Autowerkstätte – Reparaturen abseits der Arbeitszeit mit Materialien des Arbeitgebers sowie auf eigene Rechnung, können einen Entlassungsgrund nach § 82 lit e GeWO darstellen. Konnte der Arbeiter aber aufgrund der familiären Führung des Kleinstbetriebs, der verspäteten Auszahlung des Lohnes und dem Umstand, dass der Geschäftsführer über mehrere Monate vor der Entlassung von der privaten Nutzung der Werkstatt durch den Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit wusste und nicht dagegen vorging, von einer Duldung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber ausgehen, ist die Entlassung nicht berechtigt.
Aus dem Arbeitsvertrag besteht eine Verpflichtung, sich bei Krankenstand so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung eines Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen. Hier: Eine mehrstündige Autofahrt im Krankenstand rechtfertigt eine Entlassung.
OGH 25.08.2014, 8 Ob A 47/14s RIDA-Nummer: 0289637
Fundstellen: ZAS-Judikatur 2014/101, 313 = ASoK 2014, 408 = ecolex 2014/464, 1084
Urlaubsgeld und Saisonarbeit:
Bei Entgelten, die saisonal schwanken, ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich der Jahresdurchschnitt heranzuziehen.
OGH 25.02.2015, 9 Ob A 12/15b RIDA-Nummer: 0299115
Fundstellen: wbl 2015/118, 347 = ASoK 2015, 319 = ARD 6448/8/2015 = DRdA-infas 2015/153, 200
Alkoholkontrollen im Arbeitsverhältnis:
Alkoholkontrollen bei Mitarbeitern mittels Alkomattest sind ohne Zustimmung des Betriebsrats unzulässig.
OGH/Schindler, René (Anm-DRdA-infas) 20.03.2015, 9 Ob A 23/15w RIDA-Nummer: 0300044
Fundstellen: ARD 6451/2/2015 = ARD 6452/6/2015 = DRdA-infas 2015/147, 190
Dienstfahrten:
Hat ein Dienstnehmer die Rückfahrt von einer Dienstreise aus rein privaten Gründen erst rund 9 Stunden nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit angetreten, steht ein auf der Rückfahrt eingetretener Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
OGH 02.10.2012, 10 Ob S 139/12g RIDA-Nummer: 0261594
Fundstellen: RdW 2012/736, 702 = ARD 6279/7/2012
Rückerstattung von Ausbildungskosten:
Die Rückerstattung der Ausbildungskosten von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Eine Vereinbarung die pauschal den Rückersatz von Ausbildungskosten ohne Angaben über die konkrete Ausbildung und die anfallenden Kosten vorsieht, ist unwirksam. Eine zu treffende Vereinbarung hat sowohl die Ausbildung als auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten zu enthalten.
RdW 2011/173,164
OGH vom 21.12.2011, 9 ObA 125/11i
Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen Teilnahme an einem Fußballspiel während des Krankenstands, auch wenn das Spiel der Gesundheit nicht schadete.
OGH 28.02.2011, 9 Ob A 128/10d