Zivil- und Mietrecht, Datenschutz
Pauschalreise – Vorabentscheidungsersuchen zum kostenfreien Rücktrittsrecht
Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der OGH (8 Ob 130/21g) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Rücktritt auch auf Umstände gestützt werden kann, die dem Reisenden schon im Buchungszeitpunkt bekannt waren. Außerdem will er klären lassen, ob die Umstände im Rücktrittszeitpunkt bereits aufgetreten sein müssen oder der Rücktritt auch durch Umstände, die zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn eintreten, nachträglich gerechtfertigt wird.
Zak 2021/291
Bitcoin-Mining als Glücksspiel?
Ob Bitcoin-Mining wegen des Glücksspiel- bzw Ausspielungscharakters gegen das GSpG verstößt, ist in der Lit strittig. In der Rs 5 Ob 95/21p ließ der OGH diese Frage offen. In diesem Schadenersatzprozess war strittig, ob ein Vermögensberater, der einem Klienten Mining-Plattformen vermittelt hatte, deshalb für Verluste wegen der bei diesen Plattformen aufgetretenen Probleme haftet, weil seine Vermittlungstätigkeit gegen das GSpG als Schutzgesetz verstieß. Der OGH lehnte eine Haftung schon mangels Verschuldens ab, weil die Vermittlungstätigkeit im Jahr 2017 vor Erscheinen der ersten für den Glücksspielcharakter argumentierenden Fachartikel erfolgt war, als noch niemand Mining mit dem GSpG in Zusammenhang brachte.
Zak 2022/148
Fluggastrechte-VO auf Flugreise zwischen Drittstaaten mit Zwischenlandung in EU nicht anwendbar
Auf eine als Einheit gebuchte Flugreise mit mehreren Teilflügen, die von einem Drittstaat als erstem Abflugort in einen Drittstaat als Endziel führt, ist die Fluggastrechte-VO 261/2004 nach Ansicht des EuGH (C-451/20, Airhelp) nicht anwendbar, auch wenn Zwischenlandungsorte im Unionsgebiet liegen und die Flüge von einem EU-Flugunternehmen ausgeführt werden.
Zak 2022/106
Notariatsaktsform – keine Blindheit trotz Behindertenpass
Der schriftliche Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine blinde Person bedarf gem § 1 Abs 1 lit e NotaktsG grundsätzlich der Notariatsaktsform. Blind ist, wer die Außenwelt visuell nicht wahrnehmen kann. Gemindertes Sehvermögen reicht nicht aus. Wer aus geringer Entfernung noch Umrisse von Menschen und Gegenständen wahrnehmen und – wenn auch mühsam – mit einem Lesegerät bzw einer Lupe noch lesen kann, ist nicht blind.
Der volle Beweis, den ein Blindheit ausweisender Behindertenpass iSd § 40 BundesbehindertenG als öffentliche Urkunde liefert, kann durch den Gegenbeweis, dass Lesen unter Verwendung eines Lesegeräts noch möglich ist, widerlegt werden. OGH 2 Ob 196/20t = Zak 2021/127 (Kolmasch)
Haftung eines Skifahrers für Kollision nach Sturz? Zak 2021/27
Selbst ein Sturz aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers ist einem Skifahrer nach stRsp rechtlich nicht vorwerfbar; vorgeworfen werden kann ihm nur ein dem Sturz vorausgegangenes Fehlverhalten.
Aus den Feststellungen ergebe sich kein Fehlverhalten des Beklagten. Die Feststellung zur Möglichkeit der Sturzvermeidung durch eine geringere Geschwindigkeit reiche dafür nicht aus. Die Negativfeststellung zur überhöhten Geschwindigkeit gehe zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Auch auf einen Anscheinsbeweis könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich die Kollision nicht unmittelbar nach dem Sturz ereignete (OGH 4. 11. 2020, 3 Ob 73/20m).
Zustellung durch Hausanschlag auch gegenüber übergangenen Parteien wirksam (Zak 2021/25)
Im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren können Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG durch Hausanschlag erfolgen. Eine solche Zustellung ist auch gegenüber Wohnungseigentümern, die dem Verfahren bisher nicht beigezogen wurden und in der Entscheidungsausfertigung nicht namentlich angeführt sind, wirksam. Im Verfahren auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG haben auch die nicht antragstellenden Wohnungseigentümer Parteistellung.
Im Fall eines Fruchtgenussrechts an einem Mit- und Wohnungseigentumsanteil kommt die Parteistellung im Verfahren auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters nicht dem Wohnungseigentümer, sondern dem Fruchtgenussberechtigten zu, weil dieser den Wohnungseigentümer bei den Verwaltungsbefugnissen verdrängt (OGH 22. 10. 2020, 5 Ob 50/20v).
Zustellung an früherer Abgabestelle wegen unterlassener Mitteilung der Adressänderung Zak 2020/679
Wenn eine Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gem. § 8 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle nicht bekannt geworden ist, kann dort wirksam eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 8 ZustG ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass die Partei von dem Verfahren „Kenntnis hat“. Dies ist so zu verstehen, dass keine faktische Kenntnis erforderlich ist, sondern – unabhängig von der Zustellart – die wirksame Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht (hier: durch Hinterlegung).
(OGH 23. 9. 2020, 1 Ob 167/20w)
Kein Fahren auf Sicht auf einer Geschwindigkeitsmessstrecke
Zak 2020/675
Auf einer abgegrenzten Renn- bzw. Geschwindigkeitsmessstrecke („WISBI-Strecke“) mit Startfreigabe müssen Skifahrer nicht auf Sicht fahren, auch nicht in Zielnähe. Sachverhalt:
Die Kollision zwischen zwei Skifahrern ereignete sich im Zielbereich einer abgesperrten Zeitmessstrecke, die von jedem Wintersportler mit Skipass befahren werden kann. Die Startanlage gibt die Strecke erst frei, wenn ein bereits auf der Strecke fahrender Wintersportler die Ziellinie passiert hat. Der Zielbereich ist nicht vollständig abgesperrt, sondern zu einer Seite hin teilweise offen. Der klagende Skifahrer blieb nach Befahren der Strecke länger im Zielraum stehen. Der nach ihm auf der Strecke fahrende Beklagte prallte trotz Notsturzes im Zielbereich mit ihm zusammen. Der Beklagte hatte sich dem Ziel mit hoher Geschwindigkeit genähert und konnte den Kläger aus seiner Hockeposition erst spät wahrnehmen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit war ihm keine unfallvermeidende Reaktion mehr möglich. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten für die bei der Kollision erlittenen Verletzungen Schadenersatz.
Entscheidung:
Das Berufungsgericht gab der Klage unter Anrechnung eines Mitverschuldens von zwei Dritteln statt. Da der Zielbereich teilweise offen sei, seien die Wintersportler angehalten, in Zielnähe auf Sicht zu fahren. Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her, das die Klage zur Gänze abgewiesen hatte. Auf einer Zeitmessstrecke mit Startfreigabe gelte das Gebot des Fahrens auf Sicht auch in Zielnähe nicht. Dem Beklagten sei daher kein Fehlverhalten anzulasten. OGH 22. 9. 2020, 4 Ob 111/20g
Gewährleistung für merkantilen Minderwert nach Reparatur
Zak 2020/667
Trotz erfolgreicher Reparatur eines technischen Mangels ist ein Gebrauchtwagen weiterhin mangelhaft, wenn aufgrund der nun bestehenden „Reparaturhistorie“ eine objektive Wertminderung bestehen bleibt (merkantiler Minderwert). Da ein Austausch bei einem als Speziessache gekauften Gebrauchtwagen nicht in Betracht kommt, kann der Käufer aufgrund dieses Wertmangels Preisminderung oder Wandlung verlangen.
Nach den Feststellungen führte die Reparatur eines technischen Mangels bei dem um 33.500 € gekauften Gebrauchtwagen zu einem merkantilen Minderwert von 3.000 bis 3.500 €. Da durch die Reparatur die Gebrauchstauglichkeit und die Betriebssicherheit vollständig wiederhergestellt wurden, kann dieser Wertverlust, der nur im Verkaufsfall schlagend wird, trotz seiner Höhe noch als geringfügiger Mangel qualifiziert werden. Eine Wandlung ist daher ausgeschlossen.
Einem Verbraucher, dessen Wandlungsbegehren an der Geringfügigkeit des Mangels scheitert, muss gem. § 182 ZPO Gelegenheit gegeben werden, stattdessen Preisminderung geltend zu machen (hier: Zurückverweisung der Rechtssache durch den OGH an das Erstgericht).
(OGH 24. 9. 2020, 6 Ob 240/19s)
Anspruch des Finders eines Überbringersparbuchs auf die Spareinlage
Zak 2020/662
Mit dem originären Eigentumserwerb des Finders gem. § 395 ABGB an einem verlorenen oder vergessenen Überbringersparbuch, das vor der BWG-Nov 2000 eröffnet worden ist, geht auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf ihn über.
Im Fall eines Überbringersparbuchs, das nach geltender Rechtslage aufgrund eines Einlagenstandes von mindestens 15.000 € als Großbetragssparbuch zu qualifizieren ist, hat die Bank die Identität des Finders, an den ausgezahlt wird, zu erfassen. Dass der ursprüngliche Sparbuchinhaber unbekannt ist, steht der Auszahlung nicht entgegen.
Bei einem vinkulierten Überbringersparbuch kann die fehlende Kenntnis des Losungsworts durch den Nachweis der materiellen Berechtigung des Finders substituiert werden. (OGH 2. 9. 2020, 3 Ob 23/20h)
Keine Aufklärungspflicht des Arztes über überholte alternative Operationstechnik – Zak 2020/ 561
Über eine alternative Operationsmethode, die aufgrund ihrer gravierenden Nachteile ohne relevante Vorteile als „Methode der Wahl“ abgelöst wurde und in Österreich nur noch wenig verbreitet ist, muss der Arzt den Patienten nicht aufklären (Zurückweisung der Revision).
(OGH 07.07.2020, 5 Ob 107/20a)
Adäquater Kausalzusammenhang trotz Panikreaktion – Zak 2020/ 559
Auch bei einer Panikreaktion des Geschädigten kann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, insb wenn diese Reaktion nicht ganz ohne objektive Ursache erfolgte und dem Schädiger ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist.
Ein Fahrgast, der sich aufgrund eines Irrtums während einer Leerfahrt im Zug befand, geriet in Panik, weil die Betätigung von Notsignal und Notbremse nicht zum Anhalten führte, und sprang aus dem fahrenden Zug. Die dabei erlittenen Verletzungen stehen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Triebwagenführers, der Notsignal und –bremsung als technische Störung deutete, ohne eine Überprüfung vorzunehmen.
Das Herausspringen aus einem fahrenden Zug stellt zwar aus Sicht des Eisenbahnunternehmens an sich ein unabwendbares Ereignis dar. Das Eisenbahnunternehmen kann sich jedoch nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG berufen, wenn der Vorfall auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Triebwagenführers zurückzuführen ist. (OGH 29.06.2020, 2 Ob 79/20m)
Fortbestehen der Prozessvollmacht trotz Todes des Vollmachtgebers – Zak 2020/ 564
Die hA, nach der die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht nicht gem § 35 Abs 1 ZPO fortbesteht, sondern gem § 1022 ABGB (grundsätzlich) erlischt, wenn der Vollmachtgeber noch vor Verfahrenseinleitung verstirbt, überzeugt nicht.
Der Tod des Beklagten führt gem § 35 Abs 1 ZPO nicht zum Erlöschen der von ihm nach Streitanhängigkeit erteilten Prozessvollmacht, auch wenn der Bevollmächtigte im Zeitpunkt des Todes noch nicht eingeschritten ist.
(OGH 25.06.2020, 6 Ob 85/20y)
Inhaltliche Anforderungen an Anzeige einer Veränderung des Mietobjekts – Zak 2020/ 556
Die Zustimmungsfiktion nach § 9 Abs 1 MRG setzt eine inhaltlich ausreichende Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Veränderung des Mietobjekts voraus. Die Anzeige muss es dem Vermieter ermöglichen, sich ein Bild von den Maßnahmen zu verschaffen und seine Kontrollrechte auszuüben. Die Anforderungen an den Inhalt dürfen aber nicht überspannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter angezeigt, dass die kaputte Sonnenmarkise auf der Terrasse durch eine fachgerecht montierte Glasüberdachung mit integrierbarer Markise ersetzt werden soll. Die Auffassung, dass mit dieser Anzeige die Errichtung einer Terrassenüberdachung – bestehend aus vier Holzstehern, einem Holzrahmen, einem Dach aus Sicherheitsglas, Stoffbahnen und einer Regenrinne – in ausreichender Weise beschrieben worden ist, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).
OGH 13.07.2020, 5 Ob 86/20p
Zahlung an Geschäftsunfähigen – Behauptungs- und Beweislast – Zak 2020/ 553
Eine Zahlung an eine zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähige Person wirkt gem § 1424 S 2 ABGB nicht schuld-befreiend, wenn das Bezahlte nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden ist. Die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Verwendung trifft den Geschäftsunfähigen, der neuerlich Zahlung verlangt. Allerdings kommt ihm eine Beweiserleichterung zugute, weil die Rsp keinen strikten Nachweis verlangt, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist.
Eine Schadenersatzklage gegen eine Person, die als Zeichnungsberechtigte Geldbeträge vom Konto eines Geschäftsunfähigen abgehoben und diesem zur Verwendung überlassen hat, ist unschlüssig, wenn nicht einmal behauptet wird, dass das Geld nicht zum Nutzen oder im Interesse des Geschäftsunfähigen verwendet worden ist.
OGH 15.06.2020, 3 Ob 69/20y
Freiheitsersitzung auch bei Ortsabwesenheit
Vertraglich vereinbarte Dienstbarkeiten werden schon vor Eintragung in das Grundbuch wirksam. Auch vertraglich vereinbarte, jedoch noch nicht verbücherte Dienstbarkeiten können durch Freiheitsersitzung erlöschen (analog § 1488 ABGB). Sobald die Ausübung der Servitut durch ein Hindernis, welches der Berechtigte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, beginnt die dreijährige Frist für die Freiheitsersitzung. Auch wenn der Berechtigte ortsabwesend ist, wird der Beginn dieser Frist nicht hinausgezögert, sofern es sich um eine freiwillige Ortsabwesenheit handelt.
Der Beginn der Freiheitsersitzung setzt eine vorherige tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigen nicht voraus. Die Rechtsausübung muss nur objektiv möglich sein.
(Fundstelle: Zak 2020/122, bezugnehmend auf 8 Ob 124/19x)
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also auf der Urkunde selbst, unterschrieben haben.
Fundstellen: OGH/Welser, Rudolf (Anm-EF-Z)/N.N. (Anm-Zak)/Gruber, Philip (Anm-iFamZ)/Schoditsch, Thomas (Anm-ecolex) 26.06.2018, 2 Ob 192/17z RIDA-Nummer: 0346673.
Wenn der Vertragsabschluss durch Koppelung von der Einwilligung in die Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, ist sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage von fehlender Freiwilligkeit auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dennoch für eine freiwillige Zustimmung sprechen.
Fundstellen: jusIT 2018/86, 249.
Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
Fundstelle: Zak 2018/363, 195
Eine Videoüberwachung zu anderen als den in § 50a Abs 2 DSG 2000 genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd § 50a Abs 2 DSG 2000 ist ein rechtmäfliger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.
OGH 24.05.2018, 6 Ob 16/18y
Für die Frage der Ortsüblichkeit einer Immission ist nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen.
OGH 29.05.2018, 1 Ob 1/18f
Es steht keine Mietzinsminderung zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat. Sein etwaiges Allein- oder Mitverschulden an der Gebrauchsminderung ist entsprechend zu berücksichtigen. Bei Ausmessung der Mietzinsminderung sind die jeweiligen Anteile an der Mängelentstehung zu berücksichtigen.
(Fundstellen: immolex-LS 2017/72, 332 = immolex-LS 2017/73, 332 = immolex 2018/6, 24 = wobl 2018/8, 27 = ÖJZ EvBl-LS 2018/9, 88 = Zak 2018/18, 15)
Die Schenkung an ein Enkelkind ist im Rahmen des Schenkungspflichtteils nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Erblasser früher als zwei Jahre vor seinem Tod gemacht hat und der die Abstammung vermittelnde Elternteil im Zeitpunkt des Erbanfalls noch lebt und pflichtteilsberechtigt ist. (Fundstellen: NZ 2018/35, 106 = EF-Z 2018/70, 140)
Ein allgemein formulierter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die vom Übergeber ausdrücklich oder schlüssig zugesichert worden sind.
OGH/N.N. (Anm-Zak) 27.09.2017, 9 Ob 45/17h RIDA-Nummer: 0334752
Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.
OGH/N.N. (Anm-VbR) 28.09.2017, 8 Ob 14/17t RIDA-Nummer: 0334918
Bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austausches bzw der Ersatzvornahme kann nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinne des objektiven Mangelschadens begehrt werden.
OGH/N.N. (Anm-Zak) 22.02.2017, 8 Ob 9/17g RIDA-Nummer: 0325615
Für die Rückforderung grundlos gezahlter Unterhaltsleistungen gilt die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren analog § 1480 ABGB.
OGH/Gitschthaler, Edwin (Anm-EF-Z)/N.N. (Anm-Zak) 30.05.2017, 8 Ob 110/16h RIDA-Nummer: 0329965. Fundstellen: EF-Z 2017/118, 220 = Zak 2017/426, 251
Datenschutzanpassungsgesetz 2018:
Die Datenschutzgrundverordnung wird am 25. Mai 2018 in Geltung stehen; sie ist als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar. Das österreichische Datenschutzanpassungsgesetz zur Durchführung dieser Verordnung wird ebenso ab Mai 2018 anwendbar sein. Von den Neuerungen sind insbesondere Unternehmen betroffen; entgegen der DSGVO sind die Bestimmungen in Österreich auch für juristische Personen anwendbar. Die Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde, ob und welche Daten erhoben werden, gibt es nicht mehr, stattdessen liegt die Verantwortung von Datenverarbeitungen bei dem, der die Daten erhebt und verarbeitet (Autragsverarbeiter).
Erheben und verarbeiten Sie als Unternehmer personenbezogene Daten (Name, Anschriften, Geburtsdaten, Standortdaten,…), müssen Sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass mit diesen ordnungsgemäß umgegangen wird. Eine allgemeine Datenschutzerklärung in Ihren AGBs reicht ab Mai 2018 nicht mehr; Sie sind verpflichtet, eine eigene Datenschutzerklärung aufzusetzen, die die betroffenen Kunden unterzeichnen müssen. In einer solchen haben Sie bestimmten Informationspflichten nachzukommen (z.B.: Welche Daten erheben Sie? Wozu erheben Sie diese Daten? Wo werden diese gespeichert? Wie lange behalten Sie diese Informationen?). Weiters müssen Sie Ihre Kunden in der Datenschutzerklärung über deren Rechte (Auskunftsrechte, Berichtigungsrechte, Löschungsrechte, Widerspruchsrechte ect.) informieren.
Ebenso müssen Sie verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens eine umfangreiche Verarbeitung von Daten zur Überwachung von Personen oder sensiblen Daten (rassische, ethnische Herkunft, politische Einstellung,…) umfasst. Wird diesen 2018 neu eingeführten Bestimmungen nicht entsprochen, drohen hohe Geldstrafen (bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes).
Sollten Sie Fragen zum Thema Datenschutz haben oder wollen Sie Ihre Datenschutzerklärung an die neue Rechtslage anpassen, kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen sehr gerne weiter!
9a GmbHG – vereinfachte Gründung einer GmbH:
Ab 1.1.2018 ist eine vereinfachte Gründung einer GmbH möglich, wenn eine natürliche Person als Alleingesellschafter und gleichzeitig einziger Geschäftsführer auftritt. Ein zwingender Notariatsakt entfällt; stattdessen wird eine Prüfung durch die Bank erfolgen.
Um die Privilegierung in Anspruch nehmen zu können, muss das Stammkapital entweder 35.000 € oder 10.000 € (gründungsprivilegiert) betragen, wobei jeweils die Hälfte bar einbezahlt werden muss.
Die zwingenden Mindestbestandteile der Errichtungserkärung sind: Firma und Sitz der Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die übernommene Stammeinlage. Daneben kann es weitere fakultative Bestandteile geben.
Anstatt eines Anwalts/Notars erbringt nun die Bank gewisse Gründungsdienstleistungen gegen Entgelt (dazu ist sie jedoch nicht verpflichtet). Sie prüft die physische Identität des Gründers und eröffnet ein Konto, auf das die Stammeinlage einzuzahlen ist. Sämtliche Bestätigungen werden in elektronischer Form von der Bank an das Firmenbuchgericht übermittelt.
Es muss angemerkt werden, dass der Gang zur Bank kaum einen gleichwertigen Schutz wie ein Anwaltsbesuch bietet. In welchem Umfang die Banken eine bestimmte Mindestaufklärung anbieten werden, bleibt offen.
33 unzulässige Klauseln in Fitnessverträgen:
In der Entscheidung 1 Ob 96/17z wurden verschiedene Klauseln in Fitnessverträgen vom OGH als unzulässig erklärt.
Eine Vertragsbindung von 24 Monaten darf nicht mehr erfolgen; demgegenüber hat das Höchstgericht eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten als zulässig erachtet. Dies deshalb, weil die Anschaffung und Wartung der Fitnessgeräte sehr hohe Kosten verursacht, die auf die Kunden überwälzt werden müssen. Bei einem niedrigen vom Kunden zu tragenden monatlichen Entgelt (ca. 25€) ist eine Vertragsbindung von einem Jahr nicht bedenklich. Es bleibt fraglich, ob bei höherem zu zahlenden Entgelt eine Ein-Jahres-Bindung als rechtmäßig angesehen werden kann.
Klauseln, nach denen eine Krankheit/Verletzung bzw. eine Schwangerschaft nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zu einer Stilllegung berechtigen, sind unzulässig. Ebenso ist die Vereinbarung, in der die Haftung für Kleidung, Wertgegenstände und Geld bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, nicht rechtmäßig; der generelle Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist in der Rechtsprechung bei Verbraucherverträgen generell verpönt. Klauseln, die das Mitnehmen und Konsumieren von eigenen Speisen und Getränken verbieten, oder die für die Benützung der Dusche eine Gebühr von 50 Cent vorschreiben, werden zukünftig nicht mehr in Fitnessverträgen akzeptiert.
Insgesamt wurden 33 Klauseln vom OGH als unzulässig erklärt.
Störung der Nachtruhe kann zur Aufkündigung des Mietverhältnisses führen:
Unleidliches Verhalten kann zur Aufkündigung des Mietvertrages nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG führen. Demnach muss über einen längeren Zeitraum eine unerträgliche Störung z.b der Nachtruhe stattfinden. Eine Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens ist aufzuheben, wenn der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt. Die Kündigung ist jedoch gerechtfertigt, wenn das Gesamtverhalten des Mieters in der Vergangenheit die Annahme einer positiven Verhaltensänderung in Zukunft nicht rechtfertigt. Die Beweispflicht für die positive Zukunftsprognose trifft den Mieter.
Mitverschulden eines Motorradfahrers, wenn er während einer Überlandfahrt keine Schutzkleidung trägt. Dies gilt selbst auf kurzen Strecken.
OGH/N.N. (Anm-Zak)/Wilhelm, Georg (Anm-ecolex) 12.10.2015, 2 Ob 119/15m RIDA-Nummer: 0307439
Werklohn und fiktiver Mangelbehebungsaufwand
§ 1168 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert oder nicht zugelassen wurde. Da die Verbesserung durch den Werkunternehmer unentgeltlich vorzunehmen ist, besteht die Ersparnis des Werkunternehmers durch das Unterbleiben der Mängelbehebung darin, dass er den Aufwand dafür nicht tragen muss. Daher ist dieser fiktive Mängelbehebungsaufwand vom Werklohn abzuziehen.
OGH 20.01.2016, 3 Ob 213/15t RIDA-Nummer: 0308386
Verspätete Erbantrittserklärung
Gibt ein Erbanwärter innerhalb der gemäß § 157 Abs 2 AußStrG 2003 gesetzten Frist keine Erbantrittserklärung ab, scheidet er aus dem Verlassenschaftsverfahren aus. Durch eine nachträgliche Erbantrittserklärung kann er jedoch wieder Parteistellung und Rechtsmittellegitimation erlangen.
OGH/N.N. (Anm-Zak) 09.09.2015, 2 Ob 45/15d RIDA-Nummer: 0307444
Erbrecht und Pflichtteil I
Die Schenkungsanrechnung ist bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen, wenn der Geschenknehmer selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist und zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers mehr als zwei Jahre vergangen sind.
OGH/N.N. (Anm-Zak)/Tschugguel, Andreas (Anm-EF-Z) 06.08.2015, 2 Ob 125/15v RIDA-Nummer: 0303051
Erbrecht und Pflichtteil II
Keine Anrechnung einer Erbschaftsschenkung auf den Pflichtteilsanspruch, außer der Zweck des Rechtsgeschäfts läge in der Abgeltung des Pflichtteils.OGH/Tschugguel, Andreas (Anm-EF-Z) 06.08.2015, 2 Ob 102/15m RIDA-Nummer: 0303052
Stornogebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Fundstellen: Die Presse 2014/04/04 = immolex-LS 2014/13, 37 = Zak 2014/51, 34
Überhängende Äste:
Größere Äste sind als grobkörperliche Emission zu werten, die der Baumeigentümer ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren verhindern muss. Bei kleineren Ästen besteht hingegen nur dann eine Unterlassungspflicht, wenn die Beeinträchtigung ortsunüblich und wesentlich ist.
OGH/Limberg, Clemens (Anm-immolex) 02.10.2013, 7 Ob 109/13z RIDA-Nummer: 0276646, Fundstellen: immolex-LS 2013/90, 324 = immolex 2014/16, 54 = Zak 2013/804, 437
Videoüberwachung im Mietrecht:
Prinzipiell sind unmündige Minderjährige nicht deliktsfähig, § 1310 ABGB sieht aber dennoch Haftungsbestimmungen vor, die eine ausnahmsweise Haftung eines an sich deliktsunfähigen unmündigen Minderjährigen zulassen.
Im gegenständlichen Fall erachtete der OGH eine Haftung eines zehn Jahre alten Radfahrers, welcher mit seinem Fahrrad aus einer Wohnanlage kommend in einem Zug über den Gehsteig in die Fahrbahn einfuhr, wodurch es zur Kollision mit der auf einem Elektrofahrrad herannahenden Klägerin kam, nach dem Billigkeitsgedanken zu 1/4 als gegeben, da der Zehnjährige nur wenige Wochen vor dem Unfall erfolgreich die Radfahrprüfung abgelegt hatte und somit von ihm Einsicht in einfache Regeln im Straßenverkehr erwartet werden konnte.
OGH 2 Ob 31/15 w
Miet- und Wohnrecht:
Wohnungseigentümer einer Dachgeschoßwohnung haben angesichts der Raumtemperaturen von bis zu 30 °C ein wichtiges Interesse an der Montage einer Klimaanlage, bei welcher auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden können; allerdings darf aufgrund des geplanten Durchbruches keine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden sein.
(OGH 5 Ob 160/14 m)
Konsumentenschutz:
Im Konsumentenschutzgesetz wurde nunmehr klargestellt ist, dass Geldschulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer dann rechtzeitig erfüllt sind, wenn die Zahlung am Tag der Fälligkeit durch Überweisung erfolgt.
Unternehmensrecht: Gültig für Verträge nach dem 16.3.2013
Zahlungsverzugsgesetz:
Bei Zahlungsverzögerung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz nunmehr 9,2% über dem Basiszinssatz.
Entschädigung für Betreibungskosten:
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt als Entschädigung für Betreibungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,– zu fordern.
Zahlungfrist und grobe Benachteiligung:
Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von über 60 Tagen ist – sofern nicht sachlich gerechtfertigt – grob nachteilig und sohin nichtig. Gleiches gilt für den generellen Ausschluss von Verzugszinsen.
Dauer von Abnahme und Überprüfungsverfahren:
Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Mietvertrag und Konsumentenschutzgesetz:
Das Konsumentenschutzgesetz ist auf Mietverträge anzuwenden, wenn als Vertragspartner ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüber stehen. Sollte ein bestehender Mietvertrag abgeändert oder aufgelöst werden, steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht gem. § 3 Konsumentenschutzgesetz zu.
Im gegenständlichen Fall wurde die Mieterin vom Geschäftsführer der Vermieterin im Zuge einer Haus- und Wohnungsbegehung aufgesucht und während gemeinsamen Besprechung die Mieterin dazu gedrängt, eine vorbereitete Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses zu unterfertigen.
10 Tage später erklärte die Mieterin den Rücktritt von dieser Vereinbarung. Der Vermieter verlangte die gerichtliche Räumung der Wohnung und unterlag im Gerichtsverfahren: Die Mieterin hatte ein mangels Rechtsbelehrung durch die Vermieterin unbefristetes Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG.
(OGH 28.6.2012. 2Ob 1/12d, RdW 2012/559, 520)
Bildnisschutz:
Bereits die Herstellung eines Bildnisses kann einen unzulässigen Eingriff darstellen. Der OGH sprach aus, dass das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes darstellt. Daher könne bereits die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen.
Es ist jedoch eine Interessensabwägung dahingehend vorzunehmen, wie stark der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist und zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgte, oder eine Person nur zufällig auf ein Bild geraten ist.
(OGH 27.2.2013. 6 Ob 256/12h = AnwBl 2013/332)
Instandhaltungspflicht:
Eine im Nicht- oder Teilanwendungsbereich des MRG geschlossene, nicht dem KSchG unterliegende Vereinbarung, die dem Mieter in Abänderung der dispositiven Regelung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB die Instandhaltungspflichten für die Zeit ab Übergabe des Bestandobjekts auferlegt werden, ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren; Zulässigkeit bei freier Mietzinsbildung. Anfechtbar und unwirksam ist eine solche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
OGH/Riss, Olaf (Anm-wobl)/Pletzer, Renate (Anm-immolex) 11.10.2012, 1 Ob 176/12g RIDA-Nummer: 0260562
Fundstellen: wobl 2013/9, 26 = immolex 2013/1, 21
Markenrecht und Internet:
JUDIKATURÄNDERUNG: Bei behaupteten Markenrechtseingriffen im Internet reichen für die Begründung der Zuständigkeit des Registerstaates die Abrufbarkeit der Website und die Behauptung des Klägers, dass dadurch Markenrechte verletzt worden seien. Ein besonderer Bezug der Eingriffshandlung oder der sonstigen Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens zu diesem Staat ist nicht erforderlich.
OGH/Thiele, Clemens (Anm-jusIT)/Horak, Michael (Anm-ecolex) 10.07.2012, 4 Ob 82/12f RIDA-Nummer: 0258873
Fundstellen: jusIT 2012/80, 168 = wbl 2012/201, 526 = ecolex 2012/450, 1090 = RdW 2012/686, 659 = MR 2012, 343
Neues Energieausweis-Vorlage Gesetz 2012
Mit 01.12.2012 tritt das EAVG 2012 in Kraft und ist auf Verkauf- und Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.
Bei Immobilieninseraten sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor des Gebäudes oder Nutzungsobjektes anzuführen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den beauftragten Immobilienmakler.
§ 6 EAVG sieht die unmittelbare Haftung des Ausweiserstellers gegenüber dem Käufer oder Bestandnehmer für die Richtigkeit des Energieausweises vor.
Gemäß § 7 EAVG kann die Vorlagepflicht des Energieausweises gerichtlich geltend gemacht werden oder kann der Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis selbst einholen und die daraus entstandenen angemessenen Kosten vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren.
§ 9 EAVG sieht eine Verwaltungsstrafe für das Unterlassen der verpflichtenden Angabe in Immobilieninseraten sowie der unterlassenen Aushändigung des Energieausweises vor.
Keine Beeinträchtigung
der ortsüblichen Nutzung der Wohnung und des Balkons, wenn das Sonnenlicht vom Nachbardach im Juli und August etwa eine Stunde täglich reflektiert wird.
OGH 03.05.2011, 10 Ob 20/11f
Eine Mietzinsminderung setzt eine Mangelanzeige durch den Mieter voraus (hier: gefährliche Elektroanlage). Dies gilt auch außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG.
OGH 6 Ob 38/11y
Eine generelle Überwälzung der Erhaltung des Mietgegenstands auf den Mieter ist gröblich benachteiligend. Es besteht kein sachlicher Grund für ein vertragliches Verbot der Haltung jeglicher Haustierhaltung. Das KSchG ist auch auf Bestandverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Keine geltungserhaltende Reduktion von Vertragsklauseln im Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG. Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung dispositiv.
OGH 22.12.2010, 2 Ob 73/10i
Fundstellen: JBl 2011, 175 = wobl 2011/57, 114 = ÖJZ EvBl 2011/66, 462 = immolex 2011/25, 81 = wobl 2011, 93 (Vonkilch) = wobl 2011, 98 (Riss) = AnwBl 2011, 259 = ZAK 2011/207, 116 = RZ 2011/EÜ 106
In Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Werkbestellers können noch zu behebende Mängel kein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Vorschusszahlungen auf den Werklohn begründen.
OGH 13.04.2010, 10 Ob 10/10h
Fundstelle: ecolex 2010/233, 658
Zuspruch von immateriellem Schadenersatz bei Eintragung in die Warnliste der österreichischen Banken ohne entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen.
OGH 17.12.2009, 6 Ob 247/08d
Fundstellen: ZFR 2010/82, 141 = jusIT 2010/49, 117 = RdW 2010/306, 288
Verkehrssicherungspflicht:
Ein Arzt hat den seine Ordination verlassenden Patienten im Rahmen seiner (nachvertraglichen) Sorgfaltspflicht vor im Stiegenhaus drohenden Gefahren [hier: Sturz aufgrund eines von einem Teppich verdeckten Lochs im Bodenbelag] zu schützen, soweit ihm diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar waren. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist zu verneinen, wenn eine geringfügige Bodenunebenheit auch von einem Fachmann offenkundig nicht als gefährlich und nicht als reparaturbedürftig eingeschätzt wird.