Bestandsverträge und Covid-19
Coronavirus in Österreich: Im Falle der behördlichen Betriebsschließung aufgrund von Covid-19 kann in Österreich unter Umständen die Zahlungsverpflichtung aus Miete oder Pacht bei Geschäftslokalen bzw. -räumlichkeiten entfallen.
Mieter von Geschäftslokalen bzw. Geschäftsräumlichkeiten, die aufgrund behördlicher Anordnung zu schließen sind, müssen für den Zeitraum der Schließung in vielen Fällen keinen Mietzins an den Vermieter bezahlen.
Viele Mieter werden trotz weggefallener Zahlungsverpflichtung mit Bestandzinsforderungen von Vermietern konfrontiert. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf unter office@r-b-s.at oder Tel.: 0662 621348 und übermitteln sie uns Ihren Mietvertrag, wir prüfen die individuelle Rechtslage gerne für Sie.
Zu beachten ist, dass der jeweilige Einzelfall stets gesondert beurteilt werden muss, da eine pauschale Rechtseinschätzung nicht zielführend ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen Miete und Pacht zu unterscheiden ist und § 1104 ABGB oft vertraglich abbedungen wird. Eine Regelung, welche ausschließlich das Risiko auf den Bestandsnehmer abwälzt, kann jedoch unwirksam sein.
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